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Zur Bewertung der Rechtschreibung in Schulaufgaben

 
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Manfred Riebe



Registriert seit: 23.10.2002
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Wohnort: 90571 Schwaig bei Nürnberg

Beitrag: Donnerstag, 13. Mai. 2004 15:12    Titel: Zur Bewertung der Rechtschreibung in Schulaufgaben Antworten mit Zitat

Zur Bewertung der Rechtschreibung in Schulaufgaben
Eine Information für rechtschreibreformgeschädigte Schüler

RAT UND AUSKUNFT

(aus dem Bayerischen Kultusministerium. Quellenangabe im Internet, siehe unten!)

Der Ratgeber zu schulischen Zweifelsfragen

Neue Rechtschreibung


Meine Tochter besucht die 5. Klasse eines Gymnasiums. Im Deutschunterricht wurde vor kurzem eine Regel aus der neuen Rechtschreibung durchgenommen. In der darauffolgenden Stegreifaufgabe wandte meine Tochter die Neuregelung nicht an. Dies wurde von der Lehrkraft als Fehler angestrichen und wirkte sich auf die Notengebung aus. Ist das rechtlich zulässig?

Die Neuregelung tritt am 1. August 1998 offiziell in Kraft. Im Interesse der Schüler soll sich der Rechtschreibunterricht jedoch schon vorher an den neuen Regeln orientieren. Über den Zeitpunkt, ab dem das neue Regelwerk an einer Schule anzuwenden ist, entscheidet diese nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung. Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.12.1995 werden bisher richtige Schreibweisen in einer Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neue Schreibweise ergänzt. Sie dürfen sich bis dahin nicht auf die Notengebung auswirken. Außerdem sollen Schreibweisen, die nach den alten Rechtschreibregeln falsch, nach der Neuregelung aber richtig wären, ab diesem Schuljahr nicht mehr als Fehler gewertet werden.

© StMUK Ref. VI/4 MR Dr. Stefan Krimm, Deutsch, Grundfragen der Rechtschreibung
http://www.stmuk.bayern.de/index2.html
____________________________________

Rechtschreibung - Bewertung in der Grundschule
Fehlersuche


An der Grundschule meiner Tochter werden im Fach Heimat- und Sachkunde Rechtschreibfehler in Klassenarbeiten mit Punktabzug bestraft. Auch in Sprachlehreproben gelten an sich richtige Antworten als falsch, wenn sich Rechtschreibfehler eingeschlichen haben. Müssen die Lehrer denn wirklich so kleinlich sein? Hier wird doch nur Wissen überprüft! Meiner Ansicht nach genügt es, wenn für Rechtschreibfehler in Diktaten und Nachschriften Punkte abgezogen werden.

Alfons K. - R.

Rechtschreiben gilt als Unterrichtsprinzip, so dass Fehler in allen Probearbeiten zu kennzeichnen sind. Bei Probearbeiten außerhalb des Lernbereichs "Rechtschreiben" fließen die Rechtschreibleistungen jedoch grundsätzlich nicht in die Benotung mit ein. Sie können jedoch mitbewertet werden, wenn beispielsweise Wörter vorgegeben waren und diese aufgrund mangelnder Genauigkeit falsch geschrieben wurden oder ein entsprechendes Wort schon von Tafelanschrift und Hefteintrag her bekannt sein müsste. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Wörter aus dem gesicherten Grundwortschatz früherer Klassen falsch geschrieben werden.

Rechtschreibung - Anwendung der neuen Regeln
Neue Rechtschreibung


Meine Tochter besucht die 5. Klasse eines Gymnasiums. Im Deutschunterricht wurde vor kurzem eine Regel aus der neuen Rechtschreibung durchgenommen. In der darauffolgenden Stegreifaufgabe wandte meine Tochter die Neuregelung nicht an. Dies wurde von der Lehrkraft als Fehler angestrichen und wirkte sich auf die Notengebung aus. Ist das rechtlich zulässig?

Michael S. - K.

Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist seit 1. August 1998 in Kraft. Im Interesse der Schüler soll sich der Rechtschreibunterricht jedoch schon vorher an den neuen Regeln orientieren. Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1995 werden bisher richtige Schreibweisen in einer Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neue Schreibweise ergänzt. Sie dürfen sich bis dahin nicht auf die Notengebung auswirken.

Rechtschreibung - Bewertung im Gymnasium
Klare Regel


Unsere Tochter geht in die neunte Klasse eines Gymnasiums. Ihre Englischlehrerin bewertet in Schulaufgaben auch Rechtschreibfehler im Deutschen. Dürfen in einer Fremdsprache denn Mängel in der deutschen Rechtschreibung in die Note einfließen?

Ingrid K. - W.

Nach § 49 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) sind bei schriftlichen Arbeiten Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen auch zu bewerten. Eine Lehrkraft ist demnach sogar gehalten, z.B. im Fach Englisch deutsche Grammatik- und Rechtschreibfehler in die Bewertung einzubeziehen. Welche Gewichtung dabei im Einzelnen vorgenommen wird, hängt vom Thema und von der Schwierigkeit der gestellten Aufgabe ab.

© StMUK Ref. III/9
http://www.stmuk.bayern.de/a3/r9/rat/ra/ra40.html#01
____________________________________________

Für alle Desinformierten:

Die herkömmliche allgemein übliche traditionelle Rechtschreibung kann jedermann auch nach dem Jahre 2005 verwenden (Das tun ohnehin 90 Prozent der Bevölkerung). Nur Schüler und Lehrer werden innerhalb des Schulbereichs ab 1. August 2005 zum Neuschrieb gezwungen. So das Urteil des BVerfG vom 14. Juli 1998. Außerhalb der Schule können sie weiterhin die herkömmliche Rechtschreibung anwenden.

Die letzte Allensbacher Rechtschreib-Umfrage bestätigt, daß der Prozentsatz der Rechtschreibreformbefürworter seit 1996 bei 10 Prozent geblieben ist:
vgl. www.ifd-allensbach.de und http://www.vrs-ev.de/demoskop.php#2002

Es wäre aus betriebspsychologischen Gründen zuerst ein Gespräch mit dem notengebenden Lehrer zu suchen, in dem er auf die Rechtslage hinzuweisen wäre. Wenn das nichts hilft, kann man sich auch an den Verbindungslehrer (Vertrauenslehrer), Fachbetreuer für Deutsch und die Schüler- und Elternvertretung wenden.

Vielleicht erhalten Sie auf diese Weise Unterstützung und Informationen über den Lehrer und ähnliche Bewertungsfälle an der Schule. Man weiß ja nicht, ob es schon vergleichbare Beanstandungen sachlicher oder personeller Art gab. ...

Falls auch das nichts hilft, steht den Schülern auch der Rechtsweg gegen die Benotungspraxis „fauler Säcke“ (so Gerhard Schröder über die Lehrer) offen. Entschuldigung, liebe Kollegen! Das geht wie folgt:

1. Gegenvorstellung beim benotenden Lehrer
2. Bei Ablehnung: Widerspruch bei der Schulleitung
3. Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid der Schulleitung: Klage beim Verwaltungsgericht

Diese Rechtsmittel müssen stichhaltig begründet sein, z.B. mit obigen offiziellen Auskünften. Eine Klage eines Schülers wäre wünschenswert und könnte nach dem heutigen noch besseren Wissensstand durch das Bundesverfassungsgericht entgegengesetzt beurteilt werden, zumal es sich gezeigt hat, daß es die vorausgesetzte Akzeptanz der neuen Beliebigkeitsschreibung - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=105 - nicht gibt und nicht geben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat schon etliche Male seine Rechtsprechung geändert. Vgl.

die Petition der 50 Rechtsprofessoren -
www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=279

den Protest der Akademien der Wissenschaften und Künste -
www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=111

das Goethe-Institut für Reform der Rechtschreibreform –
www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=310&highlight=goetheinstitut

Weitere Auskünfte sprachlicher Art erhält man durch eine Anfrage im VRS-Forum in der Rubrik „Sprachberatung“ www.vrs-ev.de/forum/viewforum.php?f=22 -.

Mit den besten Empfehlungen
Manfred Riebe, OStR i.R.

Erstmals veröffentlicht im Forum der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 13. November 2002
http://hazforum.de/index.php?s=f0b0f520e342957623c2b7521e7ac4e9&act=ST&f=16&t=156&st=0
______________________________

Vgl. auch

Lehrer gegen die Rechtschreibreform - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=185

Lernen für die Schule? - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=188

Zivilcourage und Ziviler Ungehorsam contra Kadaver-Gehorsam –
www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=193

Kein Rechtschreibgesetz - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=252

Keine Allgemeinverbindlichkeit der Rechtschreibreform –
www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=251

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=171

Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der „Rechtschreibreform“ - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=198

Universitäten und Behörden - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=121

Rechtschreibreform und Arbeitnehmer - www.vrs-ev.de/forum/viewtopic.php?t=42
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Manfred Riebe



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Beitrag: Sonntag, 16. Mai. 2004 13:50    Titel: Deutscharbeit mit Warnung Antworten mit Zitat

Deutscharbeit mit Warnung

Eine in herkömmlicher Rechtschreibung verfaßte Hausarbeit meiner Tochter im Fach Deutsch (10. Klasse, Humboldt-Gymnasium Eichwalde) enthält unterhalb der Note (2-) die hier abgebildete Bemerkung des Deutschlehrers. Wie verhalte ich mich nun?

Bemerkungen des Deutschlehrers:

„Obwohl du wesentliche Argumente herausgearbeitet hast, wird Härtlings allgemeine Argumentationsstrategie nicht deutlich.
In einer solchen Arbeit darfst du dich auch der Fachbegriffe bedienen, die du im Unterricht kennen gelernt hast.
Über die Konsequenzen deiner Weigerung, neue Schreibweisen zu übernehmen, bist du dir bewusst.“

15.5.2004, J. Langhans, Karlsruhe
www.rechtschreibreform.com/Perlen/KraftBank/KraftBank.pl?SatMay1518:51:18CEST2004
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Manfred Riebe



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Beitrag: Sonntag, 16. Mai. 2004 14:02    Titel: Ein Exempel statuieren Antworten mit Zitat

Ein Exempel statuieren

KOMMENTAR
Nicht hinnehmen!


Hier wäre wohl zuerst ein Gespräch mit dem überangepaßten Lehrer zu suchen, in dem er auf die Rechtslage hinzuweisen wäre, vielleicht auch auf sein schlechtes Deutsch („sich über etwas bewusst sein“!). Wenn das nichts hilft, bleibt nur die Beschwerde bei der Schulaufsicht.

15.5.2004, Theodor Ickler
www.rechtschreibreform.com/Perlen/KraftBank/KraftBank.pl?SatMay1520:08:12CEST2004
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Manfred Riebe



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Beitrag: Sonntag, 16. Mai. 2004 14:08    Titel: Beurteilung des Lehrerkommentars Antworten mit Zitat

KOMMENTAR
Beurteilung des Lehrerkommentars


1) Obwohl du wesentliche Argumente herausgearbeitet hast, wird Härtlings allgemeine Argumentationsstrategie nicht deutlich.
2) In einer solchen Arbeit darfst du dich auch der Fachbegriffe bedienen, die du im Unterricht kennen gelernt hast.
3) Über die Konsequenzen deiner Weigerung, neue Schreibweisen zu übernehmen, bist du dir bewusst.

Diese Sätze begründen zusammenfassend die Notengebung. Folgende Fragen müssen geklärt werden:

Zu 1) Weiß der Schüler, welche wesentlichen Argumente er gefunden hat und vor allem welche nicht, so daß er Härtlings „allgemeine Argumentationsstrategie“ nicht deutlich machen konnte? Hat der Lehrer eine Punkteliste vorgelegt (vielleicht bei der Besprechung der Arbeit), aus welcher ersichtlich ist, wie viele richtige Antworten überhaupt erzielt werden konnten und mit welcher Punktezahl eine bestimmte Note verbunden ist?
Das muß der Schüler wissen, einerseits um seine Leistung in dieser Arbeit zu verstehen, andrerseits um sich auf künftige ähnliche Arbeiten vorbereiten zu können (d. h. seine Leistung verbessern zu können).

Zu 2) War bei der Aufgabenstellung klar verlangt, daß die Fachbegriffe des Unterrichts verwendet werden? Wenn nicht, darf ihr Fehlen nicht bewertet werden.

Zu 3) Die Korrekturanweisungen zur Rechtschreibung sind eindeutig.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gibt folgende Anweisungen: „Ab Einführungszeitpunkt (Schuljahresbeginn 1989/99) bis zum Ende der Übergangsphase (Ende Schuljahr 2004/2005) gilt „Fehlertoleranz“. Das heisst, obschon die neuen Rechtschreibregeln unterrichtet werden, ist damit zu rechnen, dass Schülerinnen und Schüler sowohl in ihrer Privatlektüre wie zum Teil auch in älteren Schulbüchern noch überholte Schreibungen antreffen werden. Solche Schreibungen sind in Schülerarbeiten zwar als veraltet anzumerken, aber nicht als Fehler zu bewerten.“ (Dossier 42, Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung, 1996, S. 9)

Die einzige „Konsequenz“, die sich hier ergibt, ist wohl die, daß der Schüler gehalten ist, die „veralteten Schreibweisen“ allmählich zu vermeiden. Wenn er das nicht kann oder will, darf es noch ein Jahr lang keinen Notenabzug geben.

Da im Kommentar allgemein von „neuen Schreibweisen“ die Rede ist:

Weiß der Schüler, ob der Lehrer verlangt, daß alle neuen Schreibweisen übernommen werden oder nur eine Auswahl? Hat der Lehrer mitgeteilt, welches Wörterbuch er zugrunde legt? (Ein Beispiel: Gilt in seinem Unterricht heute Früh als neu, als veraltet oder als falsch?)

Hat er dem Schüler die Regeln von 1996 erklärt?

Das sind alles sachliche Fragen, die man in Ruhe besprechen kann. Dem Verfasser des Kommentars scheint allerdings diese Ruhe zu fehlen: offensichtlich fühlt er sich bei der Rechtschreibung in seiner Glaubwürdigkeit und Zuständigkeit angegriffen. Erst recht müßte er dann zeigen, daß er glaubwürdig und zuständig ist.

16.05.2004, S. Stirnemann, St. Gallen
http://www.rechtschreibreform.com/Perlen/KraftBank/KraftBank.pl?SunMay1607:51:23CEST2004
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