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Rechtsprofessoren fordern Rücknahme der Schreibreform
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Manfred Riebe



Registriert seit: 23.10.2002
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Beitrag: Dienstag, 04. Okt. 2005 21:51    Titel: Rechtsanspruch auf Unterricht in der traditionellen Orthogra Antworten mit Zitat

Rechtsanspruch auf Unterricht in der traditionellen Orthographie
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Briefe an die Herausgeber

Rechtschreibreform erneut vor Gericht

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluß vom 13. September einen Weg aufgezeigt, auf dem die Rechtschreibreform doch noch juristisch gestoppt werden könnte. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hatte 1998 entschieden, daß die Kultusminister von Verfassungs wegen nicht gehindert seien, den Schulen eine neue Rechtschreibung zu verordnen, weil ihre Prognose vertretbar sei, die neue Rechtschreibung würde sich alsbald allgemein durchsetzen und die Schüler somit nur bereits lernen, wie in absehbarer Zeit alle schreiben würden. Sieben Jahre später liegt jedoch offen zutage, daß diese Rechnung nicht aufgegangen ist. Belletristik wie Sachbücher erscheinen weiterhin überwiegend in der herkömmlichen Orthographie, und dem guten Beispiel dieser Zeitung, die bereits nach einem Jahr des Erscheinens in der Neuschreibung zur bewährten Rechtschreibung zurückkehrte, sind inzwischen die bedeutendsten Zeitungsverlage gefolgt. Hinzu kommt, daß selbst die amtlichen Reformer die mangelnde Praxistauglichkeit des am linguistischen Reißbrett entworfenen Reformwerkes einsehen mußten.

Das amtliche Regelwerk von 1996 ist deshalb bereits teilweise zurückgenommen worden, indem viele dem amtlichen Regelwerk von 1996 widersprechende Schreibweisen mit Billigung der Kultusminister in späteren Neuauflagen der Wörterbücher wieder zugelassen wurden. Nur die Kultusministerkonferenz sieht in einer Realitätsferne, die an das SED-Politbüro erinnert, die Reform weiter auf gutem Wege. Zum Mauerfall in Sachen Rechtschreibreform könnte nun der Beschluß des Niedersächsischen OVG führen. Denn das Gericht stellte fest, daß die klagende Schülerin „verlangen (könne), daß sie nicht nur in der reformierten Rechtschreibung unterrichtet wird, sondern auch nach Maßgabe der von ihr bevorzugten herkömmlichen“ . Denn aus dem Recht auf Bildung der niedersächsischen Verfassung sowie dem Schulgesetz des Landes ergebe sich ein „Anspruch darauf . . „‘ in der ,richtigen’ Rechtschreibung unterrichtet zu werden“, wobei als richtig nur die „allgemein übliche Schreibweise“ anzuerkennen sei. Zwar dürften in der Schule „zusätzlich auch solche Schreibweisen behandelt (unterrichtet) werden, die reformerischen Wünschen entsprechen. Diese dürfen jedoch solange nicht als ,richtig’ deklariert werden, wie sie sich (noch) nicht im allgemeinen Schreibgebrauch durchgesetzt haben, das heißt allgemein akzeptiert worden sind“. Da das OVG die letzte Instanz für die Auslegung von Landesrecht ist, steht mit diesem Beschluß fest, daß die Schulverwaltung Niedersachsens kraft Gesetzes verpflichtet ist, in ihren Schulen die herkömmliche Orthographie weiter zu lehren. Denn obwohl diese Entscheidung nur eine einzelne Schülerin betraf, ist die Verwaltung eines Rechtsstaates gehalten, gleiches Recht für alle anzuwenden.

Da das Bundesverfassungsgericht seinerzeit lediglich darüber entscheiden konnte, daß das Grundgesetz der Durchführung einer Rechtschreibreform nicht entgegenstünde, können die Verwaltungsgerichte auch anderer Bundesländer ohne Verstoß gegen diese Rechtsprechung aufgrund der Auslegung ihrer jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze einen Anspruch der Schüler ihres Landes darauf bejahen, auch künftig neben den reformierten die herkömmlich richtigen Schreibweisen gelehrt zu bekommen. Dann besteht für Privatpersonen und Verlage nicht mehr der geringste Anlaß, von der allgemein üblichen Schreibung abzuweichen, da sie davon ausgehen können, daß künftige Schulabgänger diese weiter beherrschen. Bleibt die herkömmliche Orthographie jedoch außerhalb der Schule weiterhin die allgemein übliche, sind die Schulen dauerhaft verpflichtet, beide Schreibweisen zu lehren. Diese absurde Situation müßte dann wohl selbst die Kultusministerkonferenz zu der Einsicht bringen, daß eine Weiterführung der Reform sinnlos ist und die von ihr selbst als notwendig beschworene Einheitlichkeit der Rechtschreibung nur dadurch erreicht werden kann und muß, daß sie ihre Beschlüsse zur Einführung der Rechtschreibreform zurücknimmt. Es könnte deshalb sinnvoll sein, auch in anderen Bundesländern gegen den ausschließlichen Unterricht in der Neuschreibung zu klagen.

Dr. Wolfgang Kopke, Mainz

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom Dienstag, 4. Oktober 2005, S. 8
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Anmerkungen:

Kopke, Wolfgang: Rechtschreibreform und Verfassungsrecht. Schulrechtliche, persönlichkeitsrechtliche und kulturverfassungsrechtliche Aspekte einer Reform der deutschen Orthographie. Tübingen: Mohr, 1995.

Kopke promovierte mit dieser Dissertation bei Professor Rolf Gröschner, Jena.
Diese Arbeit wurde dann im Dezember 1996 von einer Reihe namhafter Rechtsprofessoren als eines der „Juristischen Bücher des Jahres“ ausgezeichnet (NJW 1996, 3256/3259). Wesentlich aber ist, daß der Entwurf der Dissertation Kopkes dem bayerischen Kultusminister in München und dem rheinland-pfälzischen Kultusminister in Mainz bereits im Sommer 1995 vorgelegt wurde, bevor der bayerische Kultusminister Zehetmair Anfang September 1995 die Beschlußfassung über die Rechtschreibreform verzögerte.

In seinem Aufsatz „Rechtschreibreform auf dem Erlaßwege?“ in: Juristen-Zeitung (JZ) Nr.18, 15.09.1995, S. 874 ff., einer Kurzfassung der wichtigsten Gedanken seiner Dissertation, zeigte Wolfgang Kopke auf wenigen Seiten auf, daß es ein Grundrechtsverstoß ist, wenn man in einer Demokratie die Rechtschreibreform über die Köpfe der Bevölkerung und der Volksvertreter hinweg durchsetzen wolle. Die Druckfahnen dieses Aufsatzes versandte der Doktorvater Kopkes, Prof. Rolf Gröschner, bereits Ende August 1995 an sämtliche Kultusminister (Kopke: Die verfassungswidrige Rechtschreibreform. In: NJW 1996, S.1081/82, Fn. 4).

Die Kultusminister waren folglich sehr wohl darüber informiert, daß sie die Rechtschreibreform undemokratisch diktatorisch über die Köpfe des Volkes hinweg durchdrückten, eine Methode, die an das Dritte Reich und die DDR erinnert.
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Manfred Riebe



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Beitrag: Mittwoch, 05. Okt. 2005 21:23    Titel: Bundesverfassungsgericht urteilte „denkgesetzlich unmöglich“ Antworten mit Zitat

Bundesverfassungsgericht urteilte „denkgesetzlich unmöglich“
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RECHTSCHREIBREFORM
Höchst zweifelhaft

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat einer Schülerin in der Sache recht gegeben, die gegen die Rechtschreibreform geklagt hat. In ihrem jetzt vorliegenden Beschluss eines Eilverfahrens bescheinigen die Richter der 16-jährigen Josephine Ahrens aus Oldenburg, dass in ihren Schularbeiten die „herkömmliche Rechtschreibung“ weder beanstandet noch als falsch gewertet werden dürfe. Außerdem habe sie Anspruch darauf, in der „von ihr bevorzugten“ alten Orthografie unterrichtet zu werden. Das OVG begründet seinen Beschluss damit, dass die allgemein akzeptierte Rechtschreibung auch die richtige sei. Es sei aber „höchst zweifelhaft“, ob das auf die neugeregelte Orthografie zutreffe. „Erhebliche Teile im deutschen Volke“ lehnten die Reform der Kultusminister ab, und in Presse und Literatur würden „zunehmend“ wieder die alten Regeln gelten.

Hart kritisieren die Richter auch das Rechtschreiburteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998: Einerseits gehe Karlsruhe davon aus, eine Schreibweise müsse im Land allgemein üblich sein, um verbindlich sein zu können. Andererseits bestätige das Urteil selbst, dass die neue Schreibweise den Unterricht einer erst noch zu erwartenden Änderung anpasse. Das sei „denkgesetzlich unmöglich“. Dennoch habe das Verfassungsgericht den Kultusministern erlaubt, die Reform an Schulen und Behörden einzuführen. Eine einstweilige Anordnung an den niedersächsischen Kultusminister, die alte Rechtschreibung gelten zu lassen, wollten die Lüneburger Richter allerdings nicht erteilen. Die Schülerin müsse auf ein Urteil warten, mit dem aber vor „Ende der Schulzeit der Antragstellerin“ nicht zu rechnen sei.

DER SPIEGEL Nr. 40 vom 1. Oktober 2005, S. 20
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Manfred Riebe



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Beitrag: Samstag, 22. Okt. 2005 12:07    Titel: Juristen vor dem BVerfG Antworten mit Zitat

Juristen vor dem BVerfG
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Es ist schön, daß sich Wolfgang Kopke wieder einmal meldet. Seine preisgekrönte Dissertation bleibt, wenn man die frühe Entstehungszeit bedenkt, eine großartige Leistung, mögen auch im Historischen unsere Mitstreiter Birken-Bertsch und Markner einiges noch genauer gesehen haben. Natürlich gilt diese Anerkennung zugleich seinem Doktorvater Rolf Gröschner.

Ich habe mir gerade noch einmal die Akten des Karlsruher Verfahrens angesehen und kann ein wenig nachempfinden, wie schmerzhaft das Urteil für Herrn Gröschner gewesen sein muß, weil es durch und durch ein Fehlurteil war und angesichts des lauten Schweigens so vieler Zeit- und Berufsgenossen doch ein gewisses Gefühl der Einsamkeit aufkommen mußte. Für einen Juristen ist es wahrscheinlich nicht leicht zu ertragen, von Karlsruhe derart abgebürstet zu werden - und dann aus wohlberechtigter innerer Überzeugung von der Richtigkeit der eigenen Sache durchzuhalten. Man könnte wirklich wütend werden, wenn man die dreisten Behauptungen des Gerichts über die Sprache, die Schriftnorm und den Unterricht nachliest. Die beiden juristischen Hauptgutachter Löwer und Wieland haben den Kultusministern geliefert, was sie wollten, aber richtig war es nicht. Manches war ja auch zum Lachen, z.B. wenn in Löwers Gutachten der berühmte Rudolf von Raumer abwechselnd als Wilhelm von Raumer und Robert von Raumer auftrat ... An solchen Kleinigkeiten (die auf das Konto von Löwers Assistenten gingen, des eigentlichen Verfassers) merkte man eine tiefe Unvertrautheit mit der Materie, worüber der selbstgewisse Ton des Ganzen hinwegtäuschen sollte.

Damals hätte das Rechtschreibdesaster gestoppt werden können, aber der Erste Senat war schon vor dem eigentlichen Verfahren entschlossen, das Gegenteil zu tun und den Kultusministern rechtzeitig vor dem 1. August 1998 die gewünschte Legitimation zu schenken.

Immerhin enthält das Urteil auch Verwertbares, so den Hinweis auf die notwendige Akzeptanz. Auch hat sich die Prognose der Fehlerverminderung („Erleichterung“) nicht bestätigt, was man freilich erst jetzt, nach dem Ende der Übergangszeit, empirisch nachweisen kann, aber seitens der KMK gewiß nicht untersuchen wird.

Kommentar verfaßt von Theodor Ickler am 04.10.2005 um 06:04 Uhr
http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=339#1939
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Manfred Riebe



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Beitrag: Dienstag, 16. Okt. 2007 12:14    Titel: Dr. Johannes Wasmuth Antworten mit Zitat

* Dr. Johannes Wasmuth an die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
betr. Rückkehr zur klassischen Rechtschreibung, 25. November 2004 http://www.schriftdeutsch.de/herladen/Wasmuth1.pdf
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Burger Heiko



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Beitrag: Mittwoch, 17. Okt. 2007 05:51    Titel: muß Antworten mit Zitat

Im ORF Fernsehen kam neulich wieder
in einem Werbespot das Wörtchen,,muß''vor.
Das läßt doch hoffen, daß....nicht alle verblödet sind!!!
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